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Satzung

HALLO KONGO e.V.
Postfach 1232, D-88684 Uhldingen–Mühlhofen
VR Freiburg im Breisgau VR 580779, www.hallo-kongo.de

SATZUNG

(Stand 22.04.2015)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen HALLO KONGO e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Uhldingen-Mühlhofen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Durchführung von Projekten zugunsten der Bevölkerung der
Demokratischen Republik Kongo durch
1. die Übernahme und Vermittlung von Patenschaften zur Unterstützung und Förderung einer
Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung für Kinder und Jugendliche
2. die Ernährung von bedürftigen Schülern
3. die praktische Ausbildung der Schüler als Ergänzung zur herkömmlichen Schulbildung
4. die Fortbildung der Lehrer der Partnerschulen
5. die Alphabetisierung Erwachsener mit politischer Bildung, Aids-Aufklärung, Hygiene-
Kursen, hauswirtschaftlicher und pädagogischer Beratung
6. sonstige Projekte, z.B. Bau-Projekte, welche die Verwirklichung der Vereinsziele
ermöglichen
Der Verein trägt zur Bewusstseinsbildung und Völkerverständigung bei, indem er in
Deutschland (gelegentlich im Ausland) entsprechende Veranstaltungen organisiert und
Informationsmaterial zur Verfügung stellt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich bereit
erklärt, die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bei juristischen Personen
durch deren Erlöschen. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres
möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
4. Der Vereinsausschluss mit sofortiger Wirkung kann durch Beschluss des Vorstands
erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Dem
Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Berufung kann gegen den Vorstandsbeschluss eingelegt werden. In diesem Fall ruhen die
Rechte und Pflichten des Mitglieds, bis die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über
den Ausschluss entschieden hat.
5. Aufnahme und Ausschluss können von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit auch
ohne Zustimmung vom Vorstand beschlossen werden.
6. Die Ausübung aller Mitgliedsrechte ist von der fristgerechten Zahlung der festgesetzten
Beiträge abhängig.

§ 4 Einkünfte

1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Patenschaften, Spenden, Vermächtnissen,
Mitgliedsbeiträgen, Erträgen aus dem Vereinsvermögen und Beihilfen aus öffentlichen
Mitteln.
2. Der Verein darf Rücklagen für größere Projekte bilden.
3. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. März eines Jahres für das
laufende Jahr fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
Mitglieder, die eine Patenschaft übernommen haben, sind vom Mitgliedsbeitrag
befreit.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2. Stimmabgabe durch Vollmacht: Mitglieder, die an einer Mitgliederversammlung nicht
teilnehmen können, haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch eine schriftliche
Vollmacht an ein teilnehmendes Vollmitglied wahrzunehmen. Die schriftliche Vollmacht ist
vor Versammlungsbeginn der Versammlungsleitung vorzulegen. Ein teilnehmendes
Mitglied kann maximal 2 abwesende Mitglieder durch eine Vollmacht vertreten.
3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im 2. Kalendervierteljahr
statt. Sie wird vom Vorstand per Brief oder per e-Mail unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 % aller
Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder und der Einladung muss
der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
5. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen
Protokollführer.
6. Soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes erfordern, beschließt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
7. Für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der gültigen
abgegebenen Stimmen erforderlich.
8. Schriftliche Abstimmung ist zulässig.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von
zwei Vorstandsmitgliedern und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder die Vorstandsmitglieder
(einzeln). Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie
eine 3/4 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet, bei Berufung eines betroffenen Mitglieds, über
dessen Ausschluss (vgl. § 3.4.).
5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer aus der Reihe der Mitglieder. Wählt
die Mitgliederversammlung keine Kassenprüfer, bestellt der Vorstand einen Steuerberater
für die Prüfung.
6. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht des
Vereins für das abgelaufene Kalenderjahr entgegen und beschließt über die Entlastung des
Vorstands.
7. Ferner entscheidet die Mitgliederversammlung über folgende Belange:
a) Höhe des Mitgliedsbeitrags
b) Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Vorstands
c) Aufnahme von Darlehen ab € 3.000,00
d) Durchführung von neuen Projekten

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei oder fünf Personen und wird von der Mitgliederversammlung
für jeweils zwei Jahre gewählt. Jedes Vereinsmitglied kann für den Vorstand kandidieren.
Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstands.
2. Der Vorstand wählt eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n)
aus seiner Mitte.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei gemeinschaftlich handelnde
Vorstandsmitglieder vertreten. Ein einzelnes Vorstandsmitglied kann ausnahmsweise, z.B.
bei Reisen ins Ausland, vom Vorstand bevollmächtigt werden.
Zur Durchführung von Bankgeschäften (Zahlungsverkehr) insbesondere Online, erteilt der
Vorstand dem Kassenwart (der ein Vorstandsmitglied sein kann) und dem Vorsitzenden
namentliche Einzelvollmachten.
4. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen
der Mitgliederversammlung ergeben. Dies sind vornehmlich die Vertretung und
Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
5. Die Vorstandsmitglieder beraten sich regelmäßig und treffen sich nach Bedarf. Deren
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und müssen protokolliert werden.
6. Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem Geschäftsführer übertragen,
der im Rahmen einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung handelt.
7. Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine
Einnahmen- und Ausgabenrechnung und eine Vermögensübersicht aufzustellen. Diese
werden von den Kassenprüfern geprüft. Der Vorstand legt die geprüften Unterlagen mit
Kassenbericht der Mitgliederversammlung vor.
8. Der Vorstand erstattet einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
9. Der Vorstand führt die Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich.

§ 9 Gemeinnützigkeit

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Vereinsarbeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
4. Abweichend von Absatz 9.3. können besonders engagierte Mitglieder für ihre Tätigkeit im
Verein mit der vom Staat vorgesehenen Ehrenamtspauschale bedacht werden.
5. Ebenfalls kann abweichend von Absatz 8.9. dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine
angemessene Vergütung gezahlt werden, die allerdings die Höhe der Ehrenamtspauschale
nicht übersteigen darf.

§ 10 Auflösung und Liquidation

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für
gemeinnützige Zwecke, die den in § 2 dieser Satzung bezeichneten Zwecken entsprechen.

Stand: 22.04.2015

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